Blogger und Internetanbieter halten mal wieder den Atem an und schon wieder, wie auch bei der Abmahnfalle im Fall RedTube, ist das Landgericht Köln beteiligt. Das hat jetzt in erster Distanz einem Fotografen Recht gegeben, der seine Urheberrechte durch eine Online-Portal-Betreiberin verletzt sah. Die Frau hatte Fotos von Pixelio.de, einem Anbieter für Stockfotos, auf ihrem Blog über direkte URLs eingebunden und laut den Forderungen der Fotoseite gekennzeichnet. Das reichte dem Kläger nicht und so könnte nun eine neue Abmahnwelle drohen.
Schon mit dem RedTube-Fall hatte das Landgericht Köln für Schlagzeilen gesorgt und nun folgt ein neuer Fall, bei dem ein Bild zur Abmahnfalle wurde. Sollte dieses Urteil tatsächlich rechtskräftig werden, könnte eine neue Abmahnwelle für Blogger und Webseiten-Betreiber drohen. Im konkreten Fall wurde eine Seitenbetreiberin wegen eines Bildes auf ihrem Blog abgemahnt. Eine Nennung des Urhebers war in diesem Bild nicht ersichtlich. Es war aber nach den Vorgaben von Pixelio.de, denn dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen, gekennzeichnet. Mit dem Hinweis „Bild: [Fotografenname] / pixelio.de“ wurde das Bild dann von der Frau veröffentlicht. Dem Urheber des Bildes und dann auch dem Gericht reichte diese Kennzeichnung allerdings nicht aus. Der Fotograf argumentierte, dass beim Aufruf des Bildes mittels direkter URL keine Kennzeichnung zu sehen ist.
Die Frage dürfte jetzt allerdings sein, ob sich der Urheber nicht schon beim Einstellen seiner Bilder treuwidrig verhalten hat, denn immerhin hätte er ja dort schon einen entsprechenden Vermerk zu seinen Fotos erstellen können. Man kann es zumindest für doch ziemlich unredlich halten, diese Urheberrechtsverletzung nun im Nachhinein anzuprangern. Die Nutzer von Pixelio-Bildern sollten jetzt schnellstmöglich darüber nachdenken, ob sie nicht all diese Fotos auf ihrer Homepage oder ihren Blog entfernen, um nicht auch Opfer der Abmahnfalle zu werden. Denn auch mit der nachträglichen Kennzeichnung des Urhebers in einem Bild ist es nicht ganz so einfach, denn ironischerweise ist dabei juristisch gar nicht eindeutig, ob eine nachträgliche Kennzeichnung des Fotografen in einem Bild durch Wasserzeichen etc. überhaupt erlaubt ist. Da so etwas juristisch als Bearbeitung gilt, der Nutzer eines Bildes laut den Nutzungsbedingungen von Pixelio.de, die explizit nur Änderungen der Bildgröße, Farbinformationen und der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte erlauben, aber nur ein sogenanntes „eingeschränktes Bearbeitungsrecht“ besitzt, dürfte auch dies strafbar sein. Spannend ist nun also, wie die Bilddatenbank reagieren wird. In einer Mitteilung hat Pixelio.de folgendes angekündigt: „Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen.“ Betroffen sind wohl erst einmal nur Nutzer von Pixelio.de, aber auch alle anderen Betreiber von Blogs und Webseiten sollten ihren Umgang mit lizenzfreien Bildern kritisch hinterfragen.